Kostenübernahme bei psychotherapeutischer Behandlung

 

Sie haben eine Überweisung von Ihrem Hausarzt, weil Sie eine psychotherapeutische Behandlung benötigen?

Da ich als Heilpraktikerin nicht im Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen eingebunden bin, kann ich Sie mit dieser Überweisung leider nicht behandeln bzw. kann ich die Behandlung nicht mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

Sie haben nun 2 Möglichkeiten:

    1. Die Behandlung privat zu bezahlen!
    2. Mit der Krankenkasse eine außertarifliche Kostenübernahme zu vereinbaren!

 

Die Behandlung privat zahlen!

 

Ich kann nachvollziehen, wenn Sie jetzt sagen, kommt für mich nicht in Frage. Aber ich möchte Ihnen hierzu ein paar Denkanstösse geben.

Sie benötigen jetzt eine psychotherapeutische Behandlung und haben den Wunsch schnell wieder gesund zu werden. In den seltensten Fällen werden Sie jedoch durch eine Hypnosetherapie behandelt. Lt. einer Vergleichsstudie des American Health Magazin hat jedoch die Hypnosetherapie die höchste Effektivität bei geringem Therapieaufwand. Da die Hypnosetherapie eine hochwirksame Therapieform ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Besserung/Genesung bereits nach 2 – 3 Sitzungen eingetreten ist. Das heisst, Sie sind nach kurzer Zeit wieder voll „einsatzfähig“ und Verdienstausfall oder ähnliches ist abgewendet. Eine Gesprächs- bzw. Verhaltenstherapie dauert in der Regel mindestens zwischen 1/2 und 1 Jahr bei wöchentlichen Sitzungen.

Aus diesem Grund sollten Sie sich überlegen, ob sich eine Behandlung auf Privatbasis für Sie rechnet.

 

Vereinbarung einer aussertariflichen Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse

 

Da der Bedarf an kassenzugelassenen Psychotherapeuten gemessen an der Bevölkerung viel zu niedrig ist, sind die Praxen dieser Kollegen überlaufen und haben eine lange Warteliste. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Sie monatelang auf einen Therapieplatz warten müssen, aber wenn Sie psychisch akut krank sind, sind Ihnen solche Wartezeiten nicht zuzumuten. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine psychotherapeutische Versorgung.

Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen in einem zumutbaren Zeitrahmen eine Behandlung zu ermöglichen. Darauf ergibt sich für Sie:

Falls Sie erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in Ihrer Nähe finden würden, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass Sie die Behandlung durch einen psychologischen Behandler (auch Heilpraktiker) auf dem Weg der ausservertraglichen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie der Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (AZ: 5 RKa 15/97) bezahlt.

 

Was müssen Sie tun bzw. was benötigen Sie?

  1. Sie benötigen eine Notwendigkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie von Ihrem Arzt.
  2. Sie müssen gegenüber Ihrer Krankenkasse nachweisen, dass Sie bei keinem kassenzugelassenen Psychotherapeuten einen Therapieplatz innerhalb von 3 Monaten und in einer Entfernung von 25 km erhalten haben. Notieren Sie sich bitte den Namen des Psychotherapeuten, Datum, Uhrzeit Ihres Anrufs sowie die Wartezeit auf einen Therapieplatz. Diese fügen Sie Ihrem Antrag bei. Es ist ausreichend, wenn Sie drei erfolglose Behandlungsanfragen stellen. Mehr ist Ihnen aus fachlichen und menschlichen Gründen nicht zumutbar!
  3. Die Kasse entscheidet über Ihren Antrag. Sollte sie diesen ablehnen (was wahrscheinlich ist) legen Sie sofort Widerspruch ein.
  4. Sie können Ihrem Antrag des Weiteren beifügen, wann eine Therapie bei mir begonnen werden könnte.

 

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